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Verabschiedet in der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 2. 02. 2015


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)     Der Name des Vereins ist

         „AMBASSADOR CLUB MÜNCHEN e.V.“ (nachstehend „RACM“ genannt).

         Der RACM ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister
         beim Amtsgericht München eingetragen worden.

         Der RACM ist als REGIONALER AMBASSADOR CLUB (RAC) Mitglied im
         AMBASSADOR CLUB DEUTSCHLAND (ACD) und dieser seinerseits
         Mitglied im INTERNATIONALEN AMBASSADOR CLUB (IAC).

(2)     Der Sitz des RACM ist München.

  

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)     Die Mitglieder des AMBASSADOR CLUBS (Ambassadoren) fühlen
         sich als Botschafter der Humanität und treten im Rahmen ihrer
         Möglichkeiten für die Völkerverständigung ein.

(2)     Sie achten die Würde und die Freiheit des Menschen, üben
         Toleranz, zeigen Mut zur eigenen Meinung und sind bereit,
         Mitverantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen.

(3)     Sie pflegen Freundschaft über Grenzen hinweg.
         Sie unterstützen sich gegenseitig in allen Bereichen des Lebens.

(4)     In vorurteilsfreier Begegnung, durch offenes Gespräch, durch
         Wissens- und Erfahrungsaustausch und durch gemeinsames
         Erleben fördern sie Verständnis und Freundschaft auf lokaler,
         nationaler und internationaler Ebene.
         Sie beziehen ihre Familien und Partner in das Clubleben ein.

(5)     Sie sind bereit, sich im sozialen und kulturellen Bereich zu
         engagieren und sich tatkräftig und aktiv für ein friedliches und
         freundschaftliches Zusammenleben der Menschen einzusetzen.

(6)     Ambassadoren haben grundsätzlich das Recht, an Veranstaltungen
         aller AMBASSADOR CLUBS teilzunehmen. 

(7)     Der AMBASSADOR CLUB ist politisch und religiös unabhängig.

  

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)     Der RACM setzt sich aus Mitgliedern verschiedener Berufe zusammen.

(2)     Mitglied wird man auf Vorschlag. Zum Mitglied des RACM kann
         jede in München und dessen näherer Umgebung ansässige
         volljährige Person vorgeschlagen werden.
         Für die Aufnahme ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder
         des RACM erforderlich.
         Die Zustimmung kann durch Abstimmung in einer Versammlung bzw.
         durch schriftliche Abfrage innerhalb von vier Wochen erfolgen.

(3)     Um eine uneingeschränkte Teilnahme am Clubleben sicherzustellen,
         sollte ein Mitglied nicht gleichzeitig Mitglied eines Service Clubs oder
         einer ähnlichen Vereinigung sein.
         Die Mitgliedschaft im RACM ist mit der Mitgliedschaft bei einer
         Vereinigung, deren Ziele mit denen des RACM in Widerspruch stehen,
         unvereinbar.

(4)     Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied mit allen
         Rechten und Pflichten.
         Ein Wechsel in einen anderen RAC kann auf Antrag dort und nach
         erneutem Aufnahmeverfahren erfolgen. Mit der Aufnahme dort erlischt
         die bisherige Mitgliedschaft im RACM.

         Ist der RACM der aufnehmende RAC, entfällt der Aufnahmebeitrag
         (§ 8 (2)).

 

(5)     Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
         Mit der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch mehr
         auf das Vereinsvermögen.

(6)     Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem
         Präsidenten zu erklären.

         Die finanziellen Verpflichtungen (§ 8 (2)) für das laufende Jahr bleiben
         bestehen.

 

(7)     Ein Mitglied, das sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht
         oder gegen die Clubziele verstößt, ist von der Mitgliederversammlung
         (§ 5) auszuschließen.

         Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es

  a)    seine finanziellen Verpflichtungen (§ 8 (2)) gegenüber dem RACM trotz
         Mahnung nicht innerhalb Monatsfrist erfüllt 

  b)    während eines Vereinsjahres nicht wenigstens die Hälfte aller
         Veranstaltungen besucht hat, es sei denn, es habe sich aus triftigen
         Gründen vom Vorstand von der Teilnahme befreien lassen.

         Die Anwesenheit bei Clubveranstaltungen des RACM  wird durch ein
         Mitglied des Vorstandes dokumentiert.

         Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten. Über den
         Ausschluss wird in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
         Mitgliederversammlung (§ 5) bzw. durch schriftliche Abfrage innerhalb
         von vier Wochen entschieden, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln
         der eingeschriebenen Mitglieder des RACM erforderlich ist.

 

(8)     Der Ausschluss wird wirksam, wenn das ausgeschlossene Mitglied
         nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses
         mit einer schriftlichen Eingabe an den Präsidenten verlangt, dass
         der Ausschluss von einem Schiedsgericht (§ 11) geprüft wird. Diesem
         Begehren kommt aufschiebende Wirkung zu.
 

§ 4 Organe
 

(1)     Organe des RACM sind die Mitgliederversammlung (§ 5) und der
         Vorstand (§ 6).
 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung des RACM ist bis zum
         31. Mai jedes Jahres durchzuführen. Sie beschließt über

  a)     den Jahresbericht des Vorstandes,

  b)     den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,

  c)     den Bericht des Revisors,

  d)     die Entlastung des Vorstandes,

  e)     die Wahl des Vorstandes und des Revisors,

  f)      das Jahresprogramm und

  g)     die Beiträge.

        

         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
         beschlussfähig.

         Den Vorsitz führt der Präsident bzw. – im Falle seiner Verhinderung –
         der Vizepräsident.

 

(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
         wenn die Behandlung von Angelegenheiten des RACM keinen
         Aufschub verträgt oder wenn mindestens drei Mitglieder des
         RACM dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
         beantragen.

         Sinkt die Mitgliederanzahl des RACM unter sieben, kann mindestens
         ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung
         beantragen. Dieses Drittel muss so auf eine ganze Zahl gerundet
         werden, dass es die Minderheit der gesamten Mitgliederanzahl ist.

(3)     Eine Mitgliederversammlung des RACM wird vom Präsidenten – im Fall
         einer Verhinderung durch den Vizepräsidenten – schriftlich unter
         Mitteilung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von
         mindestens zwei Wochen einberufen.

(4)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht schriftlich
         einem anderen Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann nur ein
         weiteres Mitglied vertreten.

         Eine Mitgliederversammlung des RACM entscheidet mit einfacher
         Mehrheit der vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der
         Antrag als abgelehnt.

         Für eine Änderung der Satzung und die Auflösung des RACM ist eine
         Mehrheit von drei Viertel der in der betreffenden
         Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.

(5)     Wahlen und Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht mindestens
         ein Fünftel der vertretenen Mitglieder des RACM schriftliche
         Verfahrensweise verlangt.

(6)     Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung des RACM ist ein
         Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten –  bzw. vom
         Vizepräsidenten, wenn dieser die Mitgliederversammlung geleitet hat –
         sowie vom Sekretär zu unterzeichnen ist. 

 

§ 6 Vorstand

 

(1)     Der Vorstand des RACM besteht mindestens aus dem Präsidenten,
         dem Vizepräsidenten, dem Sekretär  und dem Schatzmeister.
         Er sieht seine wesentliche Aufgabe in der Führung und Entwicklung
         des Clubs im Sinne der Clubidee.

(2)     Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
         gefasst.
         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3)     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung (§ 5) gewählt.
         Die Amtszeit des Vorstandes des RACM beträgt zwei Jahre.

(4)     Ein amtierender Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes
         im Amt.

(5)     Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes
         des RACM in derselben Vorstandsaufgabe sollte sechs Jahre nicht
         überschreiten.

(6)     Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein im Sinne
         des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder  der beiden ist
         einzelvertretungsberechtigt.

(7)     Die Geschäftsführung des RACM obliegt dem Präsidenten – im Fall
         seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten – und dem Sekretär.

(8)     Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder
         haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Auf Beschluss der
         Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für
         einzelne Mitglieder festgelegt werden.

 

§ 7 Clubveranstaltungen

 

(1)     Der RACM veranstaltet mindestens einmal monatlich –
         ausgenommen die Zeit der Sommerferien – ein Treffen
         seiner Mitglieder, vorzugsweise in Verbindung mit einem
         Mittag- oder Abendessen.

         Das Veranstaltungsprogramm wird vom Vorstand unter
         Berücksichtigung der Clubziele (§ 2) vorgeschlagen.
         Zum Programm gehören insbesondere Vorträge,
         Diskussionsabende, Erfahrungsaustausch, kulturelle
         Veranstaltungen, Besichtigungen, gesellige
         Zusammenkünfte sowie Engagements im
         gesellschaftlichen Bereich.
         Zur Förderung der Clubbeziehungen im In- und
         Ausland organisiert der Vorstand von Zeit zu Zeit
         besondere Veranstaltungen, beispielsweise Reisen zu
         anderen und Einladungen an andere RAC.

(2)     Der RACM unterstützt nationale und internationale
         AC-Treffen.

(3)     Clubveranstaltungen sind für Mitglieder aller AMBASSADOR CLUBS
         offen.

  

§ 8 Beiträge, Haftung

 

(1)     Einnahmen des RACM sind Aufnahmebeiträge, Mitgliederbeiträge,
         Sonderbeiträge, Spenden und Erlöse.

 

(2)     Jedes Mitglied des RACM ist verpflichtet, einen einmaligen
         Aufnahmebeitrag und einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu
         entrichten.
         Die Höhe des Aufnahme- und des Mitgliederbeitrages sowie
         deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung (§ 5)
         für das laufende bzw. das folgende Kalenderjahr unter
         Berücksichtigung der an den ACD zu leistenden
         Beitragsanteile festgesetzt.
         Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge
         beschließen.

(3)     Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen
         des Clubs ist ausgeschlossen.

 

(4)     § 2 (3), Satz 2 begründet keine Rechtsansprüche.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

 

(1)     Für die Amtsdauer des Vorstandes wird von der
         Mitgliederversammlung (§ 5) mindestens ein Mitglied des RACM
         als Revisor zur Prüfung der Rechnungsführung gewählt.

         Die Mitgliederversammlung kann die Aufgabe auch einem
         Dritten übertragen.

 

§ 10 Geschäftsjahr

 

(1)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Schiedsgericht

 

(1)     Das im Bedarfsfall beim RACM zu bildende Schiedsgericht ist
         zuständig für Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern,
         die auf gütlichem Weg nicht beigelegt werden können, und
         für den Ausschluss eines Mitgliedes.

(2)     Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern des RACM.

(3)     Die Partei, die ein Schiedsverfahren in Gang setzt, hat der
         anderen Partei gleichzeitig ihren Schiedsrichter schriftlich
         zu benennen. Die andere Partei hat binnen 30 Tagen, nachdem
         sie dazu aufgefordert worden ist, ihren Schiedsrichter namhaft
         zu machen. Die beiden Schiedsrichter bestimmen innerhalb von
         weiteren 30 Tagen den Obmann.

(4)     Benennt eine Partei ihren Schiedsrichter nicht oder können die
         Schiedsrichter sich nicht auf einen Obmann einigen, so erfolgt
         deren Ernennung durch den Präsidenten des ACD.

(5)     Ist in einem Streitfall der RACM Partei, sind die Mitglieder des
         Vorstandes vom Amt des Schiedsrichters ausgeschlossen.

 (6)    Das Schiedsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen
         Schiedsgerichtsregeln am Wohnsitz der beklagten Partei, soweit
         diese Regeln nicht den Festlegungen dieser Satzung
         widersprechen.

 

(7)     Die Parteien erkennen ein Schiedsurteil als endgültig an,
         soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1)     Der RACM kann nur aufgelöst werden, wenn drei Viertel
         der in der Mitgliederversammlung (§ 5) vertretenen Mitglieder
         einen Auflösungsbeschluss fassen. Die Liquidation ist sodann
         durch den Präsidenten des RACM oder durch einen für diesen
         Zweck von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidator
         vorzunehmen.

 

(2)     Über die Verwendung etwaigen Vermögens beschließt die
         Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 13 Gerichtsstand

 

         Gerichtsstand ist München.
 

 

§ 14 Schlussbestimmung

 

         Diese Satzung tritt am 2. 02. 2015 in Kraft.

 

 

München, den 2. 02. 2015
 

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