Verabschiedet in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. 02. 2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist
„AMBASSADOR CLUB MÜNCHEN e.V.“ (nachstehend „RACM“ genannt).
Der RACM ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen worden.
Der RACM ist als REGIONALER AMBASSADOR CLUB (RAC) Mitglied im AMBASSADOR CLUB DEUTSCHLAND (ACD) und dieser seinerseits Mitglied im INTERNATIONALEN AMBASSADOR CLUB (IAC).
(2) Der Sitz des RACM ist München.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Mitglieder des AMBASSADOR CLUBS (Ambassadoren) fühlen sich als Botschafter der Humanität und treten im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Völkerverständigung ein.
(2) Sie achten die Würde und die Freiheit des Menschen, üben Toleranz, zeigen Mut zur eigenen Meinung und sind bereit, Mitverantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen.
(3) Sie pflegen Freundschaft über Grenzen hinweg. Sie unterstützen sich gegenseitig in allen Bereichen des Lebens.
(4) In vorurteilsfreier Begegnung, durch offenes Gespräch, durch Wissens- und Erfahrungsaustausch und durch gemeinsames Erleben fördern sie Verständnis und Freundschaft auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Sie beziehen ihre Familien und Partner in das Clubleben ein.
(5) Sie sind bereit, sich im sozialen und kulturellen Bereich zu engagieren und sich tatkräftig und aktiv für ein friedliches und freundschaftliches Zusammenleben der Menschen einzusetzen.
(6) Ambassadoren haben grundsätzlich das Recht, an Veranstaltungen aller AMBASSADOR CLUBS teilzunehmen.
(7) Der AMBASSADOR CLUB ist politisch und religiös unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der RACM setzt sich aus Mitgliedern verschiedener Berufe zusammen.
(2) Mitglied wird man auf Vorschlag. Zum Mitglied des RACMkann jede in München und dessen näherer Umgebung ansässige volljährige Person vorgeschlagen werden. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des RACM erforderlich. Die Zustimmung kann durch Abstimmung in einer Versammlung bzw. durch schriftliche Abfrage innerhalb von vier Wochen erfolgen.
(3) Um eine uneingeschränkte Teilnahme am Clubleben sicherzustellen, sollte ein Mitglied nicht gleichzeitig Mitglied eines Service Clubs oder einer ähnlichen Vereinigung sein. Die Mitgliedschaft im RACM ist mit der Mitgliedschaft bei einer Vereinigung, deren Ziele mit denen des RACM in Widerspruch stehen, unvereinbar.
(4) Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied mit allen Rechten und Pflichten. Ein Wechsel in einen anderen RAC kann auf Antrag dort und nach erneutem Aufnahmeverfahren erfolgen. Mit der Aufnahme dort erlischt die bisherige Mitgliedschaft im RACM.
Ist der RACM der aufnehmende RAC, entfällt der Aufnahmebeitrag (§ 8 (2)).
(5) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen.
(6) Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
Die finanziellen Verpflichtungen (§ 8 (2)) für das laufende Jahr bleiben bestehen.
(7) Ein Mitglied, das sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder gegen die Clubziele verstößt, ist von der Mitgliederversammlung (§ 5) auszuschließen.
Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es
a) seine finanziellen Verpflichtungen (§ 8 (2)) gegenüber dem RACM trotz Mahnung nicht innerhalb Monatsfrist erfüllt
b) während eines Vereinsjahres nicht wenigstens die Hälfte aller Veranstaltungen besucht hat, es sei denn, es habe sich aus triftigen Gründen vom Vorstand von der Teilnahme befreien lassen.
Die Anwesenheit bei Clubveranstaltungen des RACM wird durch ein Mitglied des Vorstandes dokumentiert.
Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten. Über den Ausschluss wird in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 5) bzw. durch schriftliche Abfrage innerhalb von vier Wochen entschieden, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder des RACM erforderlich ist.
(8) Der Ausschluss wird wirksam, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses mit einer schriftlichen Eingabe an den Präsidenten verlangt, dass der Ausschluss von einem Schiedsgericht (§ 11) geprüft wird. Diesem Begehren kommt aufschiebende Wirkung zu.
§ 4 Organe
(1) Organe des RACM sind die Mitgliederversammlung (§ 5) und der Vorstand (§ 6).
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des RACM ist bis zum 31. Mai jedes Jahres durchzuführen. Sie beschließt über
a) den Jahresbericht des Vorstandes,
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
c) den Bericht des Revisors,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl des Vorstandes und des Revisors,
f) das Jahresprogramm und
g) die Beiträge.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Den Vorsitz führt der Präsident bzw. – im Falle seiner Verhinderung – der Vizepräsident.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Behandlung von Angelegenheiten des RACM keinen Aufschub verträgt oder wenn mindestens drei Mitglieder des RACM dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
Sinkt die Mitgliederanzahl des RACM unter sieben, kann mindestens ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Dieses Drittel muss so auf eine ganze Zahl gerundet werden, dass es die Minderheit der gesamten Mitgliederanzahl ist.
(3) Eine Mitgliederversammlung des RACM wird vom Präsidenten – im Fall einer Verhinderung durch den Vizepräsidenten – schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
Eine Mitgliederversammlung des RACM entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für eine Änderung der Satzung und die Auflösung des RACM ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der betreffenden Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.
(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht mindestens ein Fünftel der vertretenen Mitglieder des RACM schriftliche Verfahrensweise verlangt.
(6) Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung des RACM ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten – bzw. vom Vizepräsidenten, wenn dieser die Mitgliederversammlung geleitet hat – sowievom Sekretär zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des RACM besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Er sieht seine wesentliche Aufgabe in der Führung und Entwicklung des Clubs im Sinne der Clubidee.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung (§ 5) gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes des RACM beträgt zweiJahre.
(4) Ein amtierender Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes des RACM in derselben Vorstandsaufgabe solltesechs Jahre nicht überschreiten.
(6) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden ist einzelvertretungsberechtigt.
(7) Die Geschäftsführung des RACM obliegt dem Präsidenten – im Fall seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten – und dem Sekretär.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für einzelne Mitglieder festgelegt werden.
§ 7 Clubveranstaltungen
(1) Der RACMveranstaltet mindestens einmal monatlich – ausgenommen die Zeit der Sommerferien – ein Treffen seiner Mitglieder, vorzugsweise in Verbindung mit einem Mittag- oder Abendessen.
Das Veranstaltungsprogramm wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Clubziele (§ 2) vorgeschlagen. Zum Programm gehören insbesondere Vorträge, Diskussionsabende, Erfahrungsaustausch, kulturelle Veranstaltungen, Besichtigungen, gesellige Zusammenkünfte sowie Engagements im gesellschaftlichen Bereich. Zur Förderung der Clubbeziehungen im In- und Ausland organisiert der Vorstand von Zeit zu Zeit besondere Veranstaltungen, beispielsweise Reisen zu anderen und Einladungen an andere RAC.
(2) Der RACM unterstützt nationale und internationale AC-Treffen.
(3) Clubveranstaltungen sind für Mitglieder aller AMBASSADOR CLUBS offen.
§ 8 Beiträge, Haftung
(1) Einnahmen des RACM sind Aufnahmebeiträge, Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge, Spenden und Erlöse.
(2) Jedes Mitglied des RACM ist verpflichtet, einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Aufnahme- und des Mitgliederbeitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung (§ 5) für das laufende bzw. das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der an den ACD zu leistenden Beitragsanteile festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge beschließen.
(3) Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen des Clubs ist ausgeschlossen.
(4) § 2 (3), Satz 2 begründet keine Rechtsansprüche.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Für die Amtsdauer des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung (§ 5) mindestens ein Mitglied des RACM als Revisor zur Prüfung der Rechnungsführung gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann die Aufgabe auch einem Dritten übertragen.
§ 10 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Schiedsgericht
(1) Das im Bedarfsfall beim RACM zu bildende Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern, die auf gütlichem Weg nicht beigelegt werden können, und für den Ausschluss eines Mitgliedes.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern des RACM.
(3) Die Partei, die ein Schiedsverfahren in Gang setzt, hat der anderen Partei gleichzeitig ihren Schiedsrichter schriftlich zu benennen. Die andere Partei hat binnen 30 Tagen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, ihren Schiedsrichter namhaft zu machen. Die beiden Schiedsrichter bestimmen innerhalb von weiteren 30 Tagen den Obmann.
(4) Benennt eine Partei ihren Schiedsrichter nicht oder können die Schiedsrichter sich nicht auf einen Obmann einigen, so erfolgt deren Ernennung durch den Präsidenten des ACD.
(5) Ist in einem Streitfall der RACM Partei, sind die Mitglieder des Vorstandes vom Amt des Schiedsrichters ausgeschlossen.
(6) Das Schiedsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Schiedsgerichtsregeln am Wohnsitz der beklagten Partei, soweit diese Regeln nicht den Festlegungen dieser Satzung widersprechen.
(7) Die Parteien erkennen ein Schiedsurteil als endgültig an, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der RACM kann nur aufgelöst werden, wenn drei Viertel der in der Mitgliederversammlung (§ 5) vertretenen Mitglieder einen Auflösungsbeschluss fassen. Die Liquidation ist sodann durch den Präsidenten des RACM oder durch einen für diesen Zweck von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidator vorzunehmen.
(2) Über die Verwendung etwaigen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.